Urteil gegen IHK München rechtskräftig +++ IHK zieht Antrag auf Berufung zurück +++ bffk fordert Rückerstattungen in Millionenhöhe +++ Rechtsaufsicht muss rückwirkende Manipulation der Haushaltsplanungen verhindern

Mit Genugtuung nimmt der Bundesverband für freie Kammern e.V. (bffk) zur Kenntnis, dass die IHK München den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München zurückgezogen hat. Damit ist das Urteil und die dort getroffene Feststellung einer rechtswidrigen Vermögensbildung der IHK aus Zwangsbeiträgen rechtskräftig. bffk-Geschäftsführer Kai Boeddinghaus erinnert daran, dass die IHK in den Jahren 2007 bis 2013 Beiträge zur Deckung der normalen IHK-Verwaltung eingenommen hat, sondern darüber hinaus fast 115 Millionen Euro ungeplanter Gewinne realisiert hat. Eine IHK aber darf keine Gewinne erzielen. „Dieses Geld gehört den Kammermitgliedern, wir verlangen eine Rückerstattung an
die Mitglieder“, so Boeddinghaus daher. Der bffk befürchtet aber, dass die IHK mit einer rückwirkenden Neufassung der Wirtschaftssatzungen seit 2011 versuchen will, den Raubzug an den Kammermitgliedern nachträglich zu sanktionieren statt endlich die ungerechtfertigt einbehaltenen Millionen zu erstatten. Insbesondere die Rechtsaufsicht im Bayerischen Wirtschaftsministerium ist jetzt aus Sicht des bffk gefordert. „Die Missstände der vergangenen Jahre hätten statt einem Verwaltungsgericht bereits der Rechtsaufsicht auffallen können und müssen“, unterstreicht der bffk-Geschäftsführer. Die IHK-Mitglieder würden jetzt erwarten, dass das Wirtschaftsministerium nicht erneut wegschaut und ggf. gemeinsam mit der IHK nach einer Lösung sucht, an deren Ende doch nur steht, dass die Millionen in der IHK bleiben. „Die Regel ist so einfach“, verdeutlicht Boeddinghaus, „Beiträge zur Finanzierung des normalen Haushaltes sind zulässig. Ungeplante Gewinne müssen unmittelbar an die Mitglieder zurück.“. Dass die IHK über 7 Jahre fast 115 Millionen nebenher abkassierte und einbehielt ist aus Sicht des bffk ein Skandal, der sich durch eine nachträgliche formalistische Absicherung nicht fortsetzen darf.

Quelle: www.bffk.de/files/pm21042015.pdf